Mit einer vom 23. Juli 2006 datierten und am 24. Juli 2006 (Montag) zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie stellen im Wesentlichen die Begehren, der Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2006 sei aufzuheben und dieses anzuweisen, die Sache zu neuem Entscheid an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen; allenfalls seien die bei den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren zu schützen. Ferner sei die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung festzustellen, allenfalls eine neue Schätzung im Sinne von Art. 9 VZG anzuordnen.