und Y.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde am 27. Februar 2006 ab, soweit darauf einzutreten war. 1.4 X.________ und Y.________ haben den Beschluss der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde am 13. Juli 2006 in Empfang genommen. Mit einer vom 23. Juli 2006 datierten und am 24. Juli 2006 (Montag) zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.