In zwei Eingaben vom 30. November 2005 und vom 12. Dezember 2005 an die untere kantonale Aufsichtsbehörde beschwerten sich X.________ und Y.________ ein weiteres Mal über das Vorgehen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Schätzung und beantragten, diese aufzuheben bzw. nichtig zu erklären. 1.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 wies der Vizepräsident des Bezirksgerichts B.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde alle Beschwerden ab. Die von X.________ und Y.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde am 27. Februar 2006 ab, soweit darauf einzutreten war.