In der zweiten Eingabe beschwerten sie sich darüber, dass das Betreibungsamt sich in ihrer Abwesenheit Zugang zum Haus verschafft habe, obschon sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie an dem für die Besichtigung angekündigten Tag nicht anwesend sein könnten, und angeboten hätten, an einem anderen Tag zur Verfügung zu stehen. 1.2 Das Betreibungsamt setzte mit Verfügung vom 22. November 2005 auf den 31. März 2006 die Versteigerung der Pfandliegenschaft an, unter anderem mit dem Vermerk, seine Schätzung des Grundstücks belaufe sich auf 3,815 Mio. Franken. In zwei Eingaben vom 30. November 2005 und vom 12. Dezember 2005 an die untere kantonale Aufsichtsbehörde beschwerten sich X.__