X.________ und Y.________ führten mit Eingaben vom 10. und vom 14. Oktober 2005 Beschwerde an das Präsidium des Bezirksgerichts B.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit der ersten Beschwerde verlangten sie, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzuheben und deren Nichtigkeit festzustellen. In der zweiten Eingabe beschwerten sie sich darüber, dass das Betreibungsamt sich in ihrer Abwesenheit Zugang zum Haus verschafft habe, obschon sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie an dem für die Besichtigung angekündigten Tag nicht anwesend sein könnten, und angeboten hätten, an einem anderen Tag zur Verfügung zu stehen.