{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-122-2006_2006-12-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.11.2006&to_date=15.12.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-12-2006-7B-122-2006&number_of_ranks=342", "Checksum": "325a9ebab8e2b375de662cbf32749101"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.122/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftsverwertung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:52:56", "Checksum": "b2aaaa834a75a626052df843ba6dee37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.12.2006 7B.122/2006\nRegeste:\nLiegenschaftsverwertung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n10.\nDie Beschwerdeführer beanstanden sodann auch die vom Betreibungsamt im Sinne von Art. 155 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 SchKG angeordnete Schätzung des Pfandobjekts (dazu Art. 99 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG]), die sie als nichtig bzw. als im Ergebnis unhaltbar, nicht im Toleranzbereich liegend bezeichnen.\n10.1 Falls das Ergebnis der erwähnten Schätzung nicht in die Steigerungspublikation aufgenommen wird, ist sie unter anderem dem Schuldner mitzuteilen, verbunden mit der Anzeige, dass er innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG verlangen könne (Art. 99 Abs. 2 VZG). Art. 9 Abs. 2 VZG bestimmt unter anderem, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden (letzter Satz).\n10.1.1 Es obliegt demnach nicht den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen. Ist diese unterblieben, haben sie indessen eine solche anzuordnen (dazu BGE 73 III 52 S. 54 f.). Ferner ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die erkennende Kammer sich selbst dann nicht mit der Höhe der Schätzung zu befassen hat, wenn eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG) in Frage gestellt wird. Sie hat in einem solchen Fall einzig zu prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG).\n10.1.2 Soweit die Beschwerdeführer die Höhe des vom Betreibungsamt angegebenen Schätzwertes beanstanden, ist auf ihre Ausführungen nach dem Gesagten von vornherein nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für den an die erkennende Kammer gerichteten Antrag, einen Augenschein durchzuführen. Hierzu ist zu bemerken, dass die erkennende Kammer die tatsächlichen Feststellungen der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörden ohnehin nicht zu überprüfen hat (vgl. E. 5.2). Ebenso wenig ist auf das (Eventual-)Begehren einzugehen, es sei eine neue Schätzung im Sinne von Art. 9 (Abs. 2) VZG anzuordnen. Ein Begehren dieser Art ist bei der (unteren) kantonalen Aufsichtsbehörde zu stellen, was nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Beschwerdeführer übrigens getan haben. Dass diesen noch keine Frist zur Leistung des entsprechenden Kostenvorschusses angesetzt worden sei, ist ohne Belang.\n10.2 Die Beschwerdeführer halten die betreibungsamtliche Schätzung ausserdem deshalb für nichtig, weil diese in ihrer Abwesenheit, aber in Anwesenheit des Schätzers der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden sei und das Amt sich in unrechtmässiger Weise Zugang zum Haus verschafft habe. Hierzu hat das Obergericht bemerkt, die Beschwerdeführer setzten sich mit den betreffenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander, und im Wesentlichen auf deren Erwägungen verwiesen. Dass die Vorinstanz mit der Bestätigung der Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen hätte, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie nennen somit auch keine im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Verfahren nicht Beteiligter erlassene gesetzliche Bestimmung, die missachtet worden wäre (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Auf Grund der von der Vorinstanz festgehaltenen tatsächlichen Gegebenheiten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die strittige Schätzung nichtig sein soll. Ob die Beschwerdeführer dem Betreibungsamt mitgeteilt haben, dass sie an dem von ihm für die Besichtigung des Grundstücks gewählten Tag nicht anwesend sein könnten, betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist hier daher nicht zu erörtern. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts B.________, auf dessen Entscheid die Vorinstanz verweist, hatte im Übrigen festgehalten, aus ihren Schreiben vom 26. September 2005 und vom 3. Oktober 2005 sei hervorgegangen, dass die Beschwerdeführer sich nicht nur gegen den Schätzungstermin gewehrt, sondern sich grundsätzlich einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens widersetzt hätten. Das weitere Vorbringen, die vom Betreibungsamt für die Schätzung beigezogene U.________ AG sei bezüglich ihrer Existenz von der Beschwerdegegnerin abhängig, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der unteren Aufsichtsbehörde keine Stütze. Abgesehen davon, machen die Beschwerdeführer selbst nicht etwa geltend, es liege in diesem Zusammenhang ein Fall von Befangenheit vor.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 15. Dezember 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}