{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-122-2006_2006-12-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.11.2006&to_date=15.12.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-12-2006-7B-122-2006&number_of_ranks=342", "Checksum": "325a9ebab8e2b375de662cbf32749101"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.122/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftsverwertung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:52:56", "Checksum": "b2aaaa834a75a626052df843ba6dee37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.12.2006 7B.122/2006\nRegeste:\nLiegenschaftsverwertung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n8.\nDie Beschwerdeführer machen alsdann geltend, die Betreibung hätte nicht fortgesetzt werden dürfen: Das ganze Rechtsöffnungsverfahren sei so durchgeführt worden, dass sie davon keine Kenntnis gehabt hätten; die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung bzw. die Einladung zur Einreichung einer Antwort zum Rechtsöffnungsgesuch und der Rechtsöffnungsentscheid seien nur an ihre frühere Adresse in der Schweiz versandt worden, nicht aber an ihre heutige Wohnadresse im Ausland; die Rechtsöffnung habe für sie deshalb keinerlei Wirkung.\n8.1 Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Recht vorgeschlagen wurde, kann (unter Beachtung der Fristbestimmungen des\nArt. 88 SchKG) die Fortsetzung der Betreibung verlangen, sobald er einen rechtskräftigen Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag beseitigt (\nArt. 79 ff. SchKG). Das Gleiche gilt in der Betreibung auf Grundpfandverwertung in Bezug auf das Verwertungsbegehren des Gläubigers (vgl. Art. 154 Abs. 1 zweiter Satz SchKG, der\nArt. 88 Abs. 2 SchKG entspricht). Die Betreibung darf ihren Fortgang erst dann nehmen, wenn ein vollstreckbarer Rechtsöffnungsentscheid vorliegt (vgl.\nBGE 106 III 51 E. 3 S. 55; Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 22 zu 154 SchKG); das Betreibungsamt soll nicht trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlags Handlungen vornehmen, die nichtig wären (\nBGE 130 III 396 E. 1.2.2 S. 399 mit Hinweisen).\n8.2 Das Obergericht hält fest, dass das Gerichtspräsidium B.________ mit Verfügungen vom 11. April 2005 in beiden in Frage stehenden Betreibungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt habe und die Entscheide an die Adresse der Beschwerdeführer in A.________ gesandt worden seien. Die vorinstanzliche Feststellung wird nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer machen sodann auch nicht etwa geltend, im Zeitpunkt der Einreichung des Verwertungsbegehrens sei ein Rechtsmittel gegen die Rechtsöffnungsentscheide bzw. eine Aberkennungsklage (\nArt. 83 Abs. 2 SchKG) oder ein Gesuch um Wiederherstellung der entsprechenden Fristen hängig gewesen. Sie beschränken sich darauf, die Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide zu beanstanden. Auf Einwendungen gegen das - gerichtliche - Rechtsöffnungsverfahren haben die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden indessen nicht einzugehen, es sei denn, der fragliche Entscheid sei überhaupt nicht versandt worden und habe so keine Wirkung entfaltet oder er sei als solcher - etwa wegen funktioneller oder sachlicher Unzuständigkeit der betreffenden Instanz - offensichtlich nichtig (dazu\nBGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364 mit Hinweisen). Hier sind Mängel dieser Art nicht dargetan. Rügen, die sich auf das Rechtsöffnungsverfahren im Allgemeinen und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, sind im betreffenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen (vgl.\nBGE 64 III 10 S. 12; Daniel Staehelin, in: Kommentar zum SchKG, N. 35 zu Art. 79). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide stossen demnach ins Leere, so dass auf sie nicht weiter einzugehen ist.\n8.3 Dass das Betreibungsamt dem Verwertungsbegehren der Beschwerdegegnerin stattgegeben hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer ihren Antrag, es seien alle Verfügungen, die das Betreibungsamt nach der Rechtsöffnung erlassen habe (Mitteilung des Verwertungsbegehrens, Schätzung des Pfandgrundstücks, Steigerungsanzeige), nichtig zu erklären bzw. aufzuheben, damit begründen, dass sie vom Rechtsöffnungsverfahren keine Kenntnis gehabt hätten, ist ihm die Grundlage mithin entzogen. Hinsichtlich der Steigerungsankündigung ist die Beschwerde zudem insofern ohnehin gegenstandslos, als das Betreibungsamt den auf den 31. März 2006 angesetzten Termin durch Verfügung vom 15. Februar 2006 widerrufen hat.\n9.\nWann und wo das Betreibungsamt die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zustellte bzw. zuzustellen versuchte, sind Fragen tatsächlicher Natur, die hier somit nicht zu erörtern sind (vgl. oben E. 5.2). Die obere Aufsichtsbehörde hält fest, die erwähnte Mitteilung sei den Beschwerdeführern im Oktober 2005 ausgehändigt worden und diese Zustellung sei unter den gegebenen Umständen korrekt gewesen. Die Beschwerdeführer erklären im Übrigen selbst, dass ihnen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in A.________ persönlich überbracht worden sei. Dass die Zustellung gegen Bundesrecht verstossen habe, machen sie nicht geltend.\n"}