{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-122-2006_2006-12-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.11.2006&to_date=15.12.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-12-2006-7B-122-2006&number_of_ranks=342", "Checksum": "325a9ebab8e2b375de662cbf32749101"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.122/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftsverwertung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:52:56", "Checksum": "b2aaaa834a75a626052df843ba6dee37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.12.2006 7B.122/2006\nRegeste:\nLiegenschaftsverwertung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n5.\n5.1 Nach Art. 79 Abs.1 OG ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen hat. Soweit die Beschwerdeführer auf ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren verweisen und das dort Vorgebrachte wörtlich wiederholen, genügt ihre Eingabe den erwähnten Anforderungen von vornherein nicht.\n5.2 Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden zu den tatsächlichen Gegebenheiten sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Umgekehrt sind neue tatsächliche Ausführungen, zu deren Vorbringen schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte und die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG).\n6.\nDen gegenüber der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde erhobenen Vorwurf der Befangenheit hat das Obergericht als unbegründet bezeichnet. Mit den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, und sie legen somit auch nicht dar, inwiefern deren Entscheid in diesem Punkt gegen Bundesrecht, namentlich gegen Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, verstossen soll. Sie beschränken sich darauf, der Auffassung des Obergerichts ihre eigene Sicht der Dinge entgegen zu halten.\n7.\nZwei der der strittigen Grundpfandbetreibung zugrunde liegenden Zahlungsbefehle halten die Beschwerdeführer für nichtig, weil sie falsche Zustelldaten enthielten. Nichtig sind betreibungsamtliche Verfügungen dann, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG).\nDas Obergericht hat erklärt, es handle sich bei den beanstandeten Zustelldaten um blosse Verschriebe des Zustellbeamten; das korrekte Datum der Aushändigung sei unbestritten. Inwiefern diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie vermögen insbesondere keine im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Verfahren nicht Beteiligter erlassene gesetzliche Vorschrift zu nennen, die missachtet worden wäre.\n"}