{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-122-2006_2006-12-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.11.2006&to_date=15.12.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-12-2006-7B-122-2006&number_of_ranks=342", "Checksum": "325a9ebab8e2b375de662cbf32749101"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.122/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 15.12.2006 7B.122/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftsverwertung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:52:56", "Checksum": "b2aaaa834a75a626052df843ba6dee37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.12.2006 7B.122/2006\nRegeste:\nLiegenschaftsverwertung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.122/2006 /bnm\nUrteil vom 15. Dezember 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Gysel.\nParteien\n1. X.________,\n2. Y.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.\nGegenstand\nGrundpfandbetreibung,\nBeschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2006.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 In den von der Bank Z.________ gegen die Eheleute X.________ und Y.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1 und 2 teilte das Betreibungsamt A.________ den beiden mit Formular vom 26. August 2005 mit, dass die Gläubigerin mit Begehren vom 23. August 2005 die Verwertung der Pfandliegenschaft verlangt habe.\nDas Betreibungsamt wies X.________ und Y.________ mit Verfügung vom 29. September 2005 alsdann an, sich im Hinblick auf die Schätzung der Liegenschaft am 4. Oktober 2005 (13.30 Uhr) in dieser einzufinden oder sich vertreten zu lassen, um dem Amt eine Besichtigung zu ermöglichen.\nX.________ und Y.________ führten mit Eingaben vom 10. und vom 14. Oktober 2005 Beschwerde an das Präsidium des Bezirksgerichts B.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit der ersten Beschwerde verlangten sie, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzuheben und deren Nichtigkeit festzustellen. In der zweiten Eingabe beschwerten sie sich darüber, dass das Betreibungsamt sich in ihrer Abwesenheit Zugang zum Haus verschafft habe, obschon sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie an dem für die Besichtigung angekündigten Tag nicht anwesend sein könnten, und angeboten hätten, an einem anderen Tag zur Verfügung zu stehen.\n1.2 Das Betreibungsamt setzte mit Verfügung vom 22. November 2005 auf den 31. März 2006 die Versteigerung der Pfandliegenschaft an, unter anderem mit dem Vermerk, seine Schätzung des Grundstücks belaufe sich auf 3,815 Mio. Franken.\nIn zwei Eingaben vom 30. November 2005 und vom 12. Dezember 2005 an die untere kantonale Aufsichtsbehörde beschwerten sich X.________ und Y.________ ein weiteres Mal über das Vorgehen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Schätzung und beantragten, diese aufzuheben bzw. nichtig zu erklären.\n1.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 wies der Vizepräsident des Bezirksgerichts B.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde alle Beschwerden ab.\nDie von X.________ und Y.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde am 27. Februar 2006 ab, soweit darauf einzutreten war.\n1.4 X.________ und Y.________ haben den Beschluss der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde am 13. Juli 2006 in Empfang genommen. Mit einer vom 23. Juli 2006 datierten und am 24. Juli 2006 (Montag) zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie stellen im Wesentlichen die Begehren, der Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2006 sei aufzuheben und dieses anzuweisen, die Sache zu neuem Entscheid an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen; allenfalls seien die bei den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren zu schützen. Ferner sei die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung festzustellen, allenfalls eine neue Schätzung im Sinne von Art. 9 VZG anzuordnen.\nIn seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 28. Juli 2006 hat sich das Obergericht zur Beschwerde nicht geäussert.\nDas Betreibungsamt A.________ und die Bank Z.________ (Beschwerdegegnerin) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.\n1.5 Durch Präsidialverfügung vom 4. August 2006 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.\n1.6 Mit Eingabe vom 28. August 2006 haben sich die Beschwerdeführer - unaufgefordert - zur betreibungsamtlichen Vernehmlassung geäussert.\n2.\nNach den Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Ausland. Sie erklären in ihrer Beschwerde, sie hätten nichts dagegen einzuwenden, wenn ihnen während ihren jeweiligen Aufenthalten in A.________ Post dorthin zugestellt werde. Darin ist die Angabe eines Zustellungsdomizils im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu erblicken.\n3.\nIm Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren können bei der erkennenden Kammer nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zum Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde und den Antrag, (auch) diesen aufzuheben, ist deshalb von vornherein nicht einzutreten.\n4.\nSoweit die Beschwerdeführer sich auf die Bundesverfassung bzw. auf die Europäische Menschenrechtskonvention berufen, wäre eine staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gewesen. Hier ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit\nArt. 81 OG;\nBGE 128 III 244 E. 5a S. 245;\n124 III 205 E. 3a S. 206).\n"}