Sie hat gefolgert, dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren zu Recht stattgegeben habe. Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, dass vorliegend keine Pflicht zum Einholen einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin bestehe und der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in die Beweismittel der Beschwerdegegnerin für ihre Forderung (während der Rechtsvorschlagsfrist; vgl. Art. 73 SchKG) bereits in einem Beschwerdeverfahren erledigt worden sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auseinander. Soweit er sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung aus der gesetzlichen Grundversicherung wendet, kann er nicht gehört werden: