Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Angaben des Betreibungsamtes betreffend Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungskosten auf der Pfändungsankündigung nicht zu beanstanden seien und die Beschwerdegegnerin als Krankenkasse mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. Februar 2005 die Verfügung vom 28. November 2003 über die geschuldeten KVG-Prämien und die Rechtsöffnung bestätigt habe. Sie hat gefolgert, dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren zu Recht stattgegeben habe.