3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Angaben des Betreibungsamtes betreffend Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungskosten auf der Pfändungsankündigung nicht zu beanstanden seien und die Beschwerdegegnerin als Krankenkasse mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. Februar 2005 die Verfügung vom 28. November 2003 über die geschuldeten KVG-Prämien und die Rechtsöffnung bestätigt habe.