1. Das Betreibungsamt Zürich 9 kündigte X.________ in der gegen ihn von der Y.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx am 2. Mai 2005 die Pfändung auf den 9. Mai 2005 an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 10. Mai 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von X.________ eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2005 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde.