{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-122-2005_2005-09-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=288&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-09-2005-7B-122-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "8864d4047ce8bb6fe75902c8d14fd107"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.122/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 14.09.2005 7B.122/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 14.09.2005 7B.122/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 14.09.2005 7B.122/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:11:47", "Checksum": "a22cf096fa1aa0586cd75205a5ae3527", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 14.09.2005 7B.122/2005\nRegeste:\nPfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.122/2005 /blb\nUrteil vom 14. September 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.\nGegenstand\nPfändungsankündigung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 21. Juni 2005 (NR050045/U).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDas Betreibungsamt Zürich 9 kündigte X.________ in der gegen ihn von der Y.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx am 2. Mai 2005 die Pfändung auf den 9. Mai 2005 an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 10. Mai 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von X.________ eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2005 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde.\nX.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Betreibung.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\nDer Beschwerdeführer beantragt (wie auch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2005) vergeblich eine Verlängerung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss\nArt. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (\nBGE 126 III 30 E. 1b S. 31).\n3.\nGemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\nDie obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Angaben des Betreibungsamtes betreffend Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungskosten auf der Pfändungsankündigung nicht zu beanstanden seien und die Beschwerdegegnerin als Krankenkasse mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. Februar 2005 die Verfügung vom 28. November 2003 über die geschuldeten KVG-Prämien und die Rechtsöffnung bestätigt habe. Sie hat gefolgert, dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren zu Recht stattgegeben habe. Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, dass vorliegend keine Pflicht zum Einholen einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin bestehe und der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in die Beweismittel der Beschwerdegegnerin für ihre Forderung (während der Rechtsvorschlagsfrist; vgl.\nArt. 73 SchKG) bereits in einem Beschwerdeverfahren erledigt worden sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auseinander. Soweit er sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung aus der gesetzlichen Grundversicherung wendet, kann er nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (\nArt. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden (\nBGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, vertreten durch Z.________ AG), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 14. September 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}