Strittig ist einzig, ob das Betreibungsamt den Grundbetrag für die Beschwerdeführerin auf Fr. 775.--, die Hälfte des für Ehegatten als massgeblich erachteten Grundbetrages, festsetzen darf. 2.3 Die Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau (wie diejenigen anderer Kantone) stützen sich in Ziffer I.3. auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 (BlSchK 2001 S. 14). Diese setzen in Ziffer I.3. den monatlichen Grundbetrag "für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen" auf Fr. 1'550.-- fest.