Daher sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung den halben Grundbedarf (Fr. 775.--) nach Ziffer I.3. eingesetzt habe. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber im Wesentlichen fest, es gebe zwischen Konkubinatspartnern keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mitfinanzierung des gemeinsamen Unterhalts. Deshalb sei eine Einzelrechnung durchzuführen und nicht der Ehepaar-Grundbetrag, sondern der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner (mindestens Fr. 1'000.--) massgebend.