Die Beschwerdeführerin könne nicht als "alleinstehende Schuldnerin in Haushaltgemeinschaft" im Sinne von Ziffer I.2. der Richtlinien betrachtet werden, da sie nicht alleinstehend wie z.B. die Mitglieder einer Wohngemeinschaft sei, welche sich zwar eine gemeinsame Wohnung teilen, aber weitgehend individuell leben würden. Weil die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft lebe, seien ihre Lebenshaltungskosten - durch die dauernde Hausgemeinschaft - billiger. Daher sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung den halben Grundbedarf (Fr. 775.--) nach Ziffer I.3. eingesetzt habe.