Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Konkubinat lebe, und gefolgert, dass der Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen (Ziffer I.3., Fr. 1'550.--) massgebend sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht als "alleinstehende Schuldnerin in Haushaltgemeinschaft" im Sinne von Ziffer I.2. der Richtlinien betrachtet werden, da sie nicht alleinstehend wie z.B. die Mitglieder einer Wohngemeinschaft sei, welche sich zwar eine gemeinsame Wohnung teilen, aber weitgehend individuell leben würden.