Für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen: Fr. 1'000.-- 3. Für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen: Fr. 1'550.-- 4. Unterhalt der Kinder [...]" Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Konkubinat lebe, und gefolgert, dass der Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen (Ziffer I.3., Fr. 1'550.--) massgebend sei.