Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die obere Aufsichtsbehörde hat sich bei der Festsetzung des monatlichen Grundbetrages auf ihre Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 3. Januar 2001 gestützt. Diese kantonalen Richtlinien lauten wie folgt: "I. Monatlicher Grundbetrag 1. Für einen alleinstehenden Schuldner: Fr. 1'100.-- 2. Für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen: Fr. 1'000.-- 3.