A. Das Betreibungsamt A.________ vollzog am 9. Februar 2004 in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 eine Lohnpfändung. Es ermittelte ein monatliches Existenzminimum der Schuldnerin von insgesamt Fr. 3'828.-- (Grundnotbedarf von Fr. 775.-- und Zuschläge von insgesamt Fr. 3'053.--) und setzte bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'957.-- die pfändbare Lohnquote auf Fr. 1'129.-- fest (Pfändungsurkunde vom 9. Februar 2004). Hiergegen erhob X.________ unter Hinweis, dass sie im Konkubinat ohne gemeinsame Kinder lebe, Beschwerde und verlangte, dass der Grundnotbedarf auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sei.