{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-122-2004_2004-09-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=28.08.2004&to_date=16.09.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=99&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-09-2004-7B-122-2004&number_of_ranks=304", "Checksum": "dfdb4bea155910a8bf2d50ef401eeb96"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.122/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.09.2004 7B.122/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.09.2004 7B.122/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.09.2004 7B.122/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:50:04", "Checksum": "a859abdeb3b69de1cf520ed0583ced9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.09.2004 7B.122/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (\nArt. 93 Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde gemäss\nArt. 19 Abs. 1 SchKG kann gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens, das Existenzminimum des Schuldners festzusetzen, sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (\nBGE 128 III 337 E. 3a).\n2.2 Nach der Rechtsprechung darf beim Konkubinatsverhältnis der Beitrag, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat (\nBGE 128 III 159 E. 3b;\n109 III 101 E. 2 S. 102). Hingegen ist das Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (\nBGE 106 III 11 E. 3c und d S. 16 f.).\nEs ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Konkubinat leben und dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner das Existenzminimum gemeinsam im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen hätten. Vielmehr lässt sich der Berechnung entnehmen, dass der Notbedarf für die Beschwerdeführerin alleine festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann selber nicht, dass der Anteil, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt worden sei, deren Hälfte übersteige. Strittig ist einzig, ob das Betreibungsamt den Grundbetrag für die Beschwerdeführerin auf Fr. 775.--, die Hälfte des für Ehegatten als massgeblich erachteten Grundbetrages, festsetzen darf.\n2.3 Die Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau (wie diejenigen anderer Kantone) stützen sich in Ziffer I.3. auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 (BlSchK 2001 S. 14). Diese setzen in Ziffer I.3. den monatlichen Grundbetrag \"für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen\" auf Fr. 1'550.-- fest. Nach der Praxis hierzu wird bei beidseitig verdienenden, kinderlosen Konkubinatspaaren dem Schuldner im Minimum der hälftige Grundbetrag belassen (vonder Mühll, BlSchK 2002 S. 129; anderer Meinung Bühler, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumsberechnung, SJZ 2004 S. 25 f.; Guidicelli/Piccirilli, Il pignoramento di redditi ex art. 93 LEF nelle pratica ticinese, Agno 2002, S. 38 Rz 118 Anm. 124: Grundbedarf für einen alleinstehenden Schuldner und eventuell Reduktion).\n2.4 Ob für einen im Konkubinatsverhältnis lebenden Schuldner in der Existenzminimumsberechnung der hälftige Ehegatten-Grundbetrag eingesetzt werden kann, ist einzig unter dem Gesichtspunkt der gesetzmässigen Ermessensausübung (vgl. E. 2.1) zu beurteilen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht zu übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen (Nahrung, etc.; vgl. Ziffer I. der Richtlinien der Konferenz) Kosten entstehen, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar sind. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (vgl. Schreiben der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 1. Juni 2001, BlSchK 2003 S. 89). Damit werden die konkreten Vorteile des Konkubinates erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen hat, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt (\nBGE 86 III 10 S. 11). Allerdings trifft - in unterhaltsrechtlicher Hinsicht - den Konkubinatspartner des Schuldners keine Unterstützungspflicht (vgl.\nArt. 163 Abs. 1 ZGB), weshalb dem Schuldner im Minimum die Hälfte des Ehepaar-Grundbetrages belassen werden muss.\nVorliegend hat die obere Aufsichtsbehörde festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Konkubinat zusammenleben, und geschlossen, in der von ihr geführten dauernden Hausgemeinschaft entstehe eine vergleichbare Verbilligung der Lebenskosten wie bei Ehegatten in Hausgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, ihre Gemeinschaft sei in einer mit der Ehe vergleichbaren Weise auf Dauer angelegt. Ebenso wenig bestreitet sie, dass durch ihre dauernde Hausgemeinschaft eine Verbilligung der Lebenskosten in einem Mass entstehe, wie dies bei Ehegatten in Hausgemeinschaft der Fall sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde bei der Festsetzung des Existenzminimums sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe für den Grundnotbedarf der Beschwerdeführerin den hälftigen Ehegatten-Grundbetrag einsetzen dürfen.\n3.\nNach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. September 2004\n"}