{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-122-2004_2004-09-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=28.08.2004&to_date=16.09.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=99&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-09-2004-7B-122-2004&number_of_ranks=304", "Checksum": "dfdb4bea155910a8bf2d50ef401eeb96"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.122/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.09.2004 7B.122/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.09.2004 7B.122/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.09.2004 7B.122/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:50:04", "Checksum": "a859abdeb3b69de1cf520ed0583ced9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.09.2004 7B.122/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.122/2004 /bnm\nUrteil vom 10. September 2004\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.\nGegenstand\nLohnpfändung/Existenzminimum,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. Mai 2004 (BE.2004.00015).\nSachverhalt:\nA.\nDas Betreibungsamt A.________ vollzog am 9. Februar 2004 in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 eine Lohnpfändung. Es ermittelte ein monatliches Existenzminimum der Schuldnerin von insgesamt Fr. 3'828.-- (Grundnotbedarf von Fr. 775.-- und Zuschläge von insgesamt Fr. 3'053.--) und setzte bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'957.-- die pfändbare Lohnquote auf Fr. 1'129.-- fest (Pfändungsurkunde vom 9. Februar 2004). Hiergegen erhob X.________ unter Hinweis, dass sie im Konkubinat ohne gemeinsame Kinder lebe, Beschwerde und verlangte, dass der Grundnotbedarf auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sei. Das Gerichtspräsidium Muri als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 2004 ab. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 27. Mai 2004 ebenfalls ab.\nB.\nX.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihren Grundnotbedarf auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.\nC.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Weder der Betreibungsgläubiger (Beschwerdegegner) noch das Betreibungsamt haben sich vernehmen lassen.\nMit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2004 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat sich bei der Festsetzung des monatlichen Grundbetrages auf ihre Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 3. Januar 2001 gestützt. Diese kantonalen Richtlinien lauten wie folgt:\n\"I. Monatlicher Grundbetrag\n1. Für einen alleinstehenden Schuldner: Fr. 1'100.--\n2. Für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen: Fr. 1'000.--\n3. Für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen: Fr. 1'550.--\n4. Unterhalt der Kinder [...]\"\nDie obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Konkubinat lebe, und gefolgert, dass der Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen (Ziffer I.3., Fr. 1'550.--) massgebend sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht als \"alleinstehende Schuldnerin in Haushaltgemeinschaft\" im Sinne von Ziffer I.2. der Richtlinien betrachtet werden, da sie nicht alleinstehend wie z.B. die Mitglieder einer Wohngemeinschaft sei, welche sich zwar eine gemeinsame Wohnung teilen, aber weitgehend individuell leben würden. Weil die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft lebe, seien ihre Lebenshaltungskosten - durch die dauernde Hausgemeinschaft - billiger. Daher sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung den halben Grundbedarf (Fr. 775.--) nach Ziffer I.3. eingesetzt habe.\nDie Beschwerdeführerin hält demgegenüber im Wesentlichen fest, es gebe zwischen Konkubinatspartnern keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mitfinanzierung des gemeinsamen Unterhalts. Deshalb sei eine Einzelrechnung durchzuführen und nicht der Ehepaar-Grundbetrag, sondern der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner (mindestens Fr. 1'000.--) massgebend.\n"}