19 SchKG nicht überprüft werden kann ( BGE 120 III 116 E. 3a; 114 III 56 E. 1a; 113 III 146 E. 4a), weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. 4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Güterzusammenlegungskorporation D.________, vertreten durch den Präsidenten E.___