Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Pfändung könne nicht im beabsichtigten Umfang durchgeführt werden, da gemäss § 42 der Statuten der Güterzusammenlegungskorporation D.________ der definitive Antritt des neuen Bestandes den Grundeigentümern erst mitgeteilt werde, wenn sämtliche Einsprachen und Rekurse erledigt seien. Bevor der definitive Antritt erfolgen könne, sei nochmals Gelegenheit zur Einsprache gemäss § 102 aEGZGB/TG zu geben. Diese Einwände beschlagen ganz offensichtlich kantonales Recht, dessen Verletzung vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht überprüft werden kann ( BGE 120 III 116 E. 3a;