und bei einer solchen Ausgangslage werde sich aber kaum ein Dritter für den Erwerb einer Parzelle im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung interessieren. Mit diesen Ausführungen genügen die Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.- Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Pfändung könne nicht im beabsichtigten Umfang durchgeführt werden, da gemäss § 42 der Statuten der Güterzusammenlegungskorporation D.__