Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Auffassung des Obergerichts, die Neuzuteilung wäre erst bei einem Verwertungsverfahren allenfalls zu berücksichtigen, sei "wohl kaum zutreffend". Gepfändet werden könne nur, was auch verwertbar sei. Dies sei aber bei den gepfändeten Grundstücken gerade nicht der Fall. Auf welches Grundstück sich eine Zuweisung beziehen würde, sei völlig unklar; und bei einer solchen Ausgangslage werde sich aber kaum ein Dritter für den Erwerb einer Parzelle im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung interessieren.