Für die Frage der Pfändbarkeit habe der Umstand, dass die gepfändeten Grundstücke nach Abschluss der Güterzusammenlegung eine Neuzuteilung erfahren würden, keine Bedeutung. Dem werde allenfalls im Rahmen der Verwertung Beachtung zu schenken sein. Ein allfälliger Erwerber werde in die Rechte der bisherigen Eigentümer eintreten müssen und später anderes Land zugeteilt erhalten; wie dies im Detail zu erfolgen habe, brauche im Zusammenhang mit der Pfändung nicht näher geklärt zu werden. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Auffassung des Obergerichts, die Neuzuteilung wäre erst bei einem Verwertungsverfahren allenfalls zu berücksichtigen, sei "wohl kaum zutreffend".