Die Aufsichtsbehörde führt aus, die gepfändeten Grundstücke stünden im Eigentum der betriebenen Schuldner, das heisse, dass letztere noch im Grundbuch formell als Eigentümer eingetragen seien. Wohl würden die gepfändeten Parzellen bereits von den künftigen Eigentümern bewirtschaftet. Dies sei allerdings für die Pfändung ohne Bedeutung. Formell seien noch die betriebene Erbengemeinschaft bzw. B.________ und C.________ Eigentümer jener Parzellen, weshalb diese auch ohne weiteres gepfändet werden könnten. Für die Frage der Pfändbarkeit habe der Umstand, dass die gepfändeten Grundstücke nach Abschluss der Güterzusammenlegung eine Neuzuteilung erfahren würden, keine Bedeutung.