Da aber im damaligen Verfahren keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, stütze sich die Pfändung auf eine nicht rechtmässige Verfügung und sei somit nicht zulässig und widerspräche Art. 81 und 82 SchKG. Diese Einwände können nicht gehört werden, denn die Entscheide betreffend definitive Rechtsöffnung sind in Rechtskraft erwachsen und können ohnehin nicht auf dem Weg der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nochmals einer Überprüfung unterzogen werden. 2.- Die Aufsichtsbehörde führt aus, die gepfändeten Grundstücke stünden im Eigentum der betriebenen Schuldner, das heisse, dass letztere noch im Grundbuch formell als Eigentümer eingetragen seien.