Sie beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sowie die Pfändung des Betreibungsamtes Tobel vom 23. September 1999 seien aufzuheben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: ________________________________________ 1.- Die Beschwerdeführer rügen, die Pfändung sei gestützt auf den Entscheid des Obergerichts durchgeführt worden. Da aber im damaligen Verfahren keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, stütze sich die Pfändung auf eine nicht rechtmässige Verfügung und sei somit nicht zulässig und widerspräche Art. 81 und 82 SchKG.