und ... (Grundbuch Y.________). Eine von der Erbengemeinschaft A.________ bzw. B.________ und C.________ dagegen eingereichte Beschwerde hatte weder vor dem Gerichtspräsidium Z.________ noch vor dem Obergericht des Kantons Thurgau Erfolg. Die Erbengemeinschaft A.________ hat mit Beschwerde vom 24. Mai 2000 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2000 als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sowie die Pfändung des Betreibungsamtes Tobel vom 23. September 1999 seien aufzuheben.