Es wäre ihm in der Tat zuzumuten gewesen, nach Erhalt des Zahlungsbefehls bis zum Eintritt ins Spital, also vom 23. - 29. Mai 2006, mündlich ( Art. 74 Abs. 1 SchKG) per Telefon dem Betreibungsamt den Rechtsvorschlag kund zu tun oder den Einspruch durch einen Vertreter beim Amt vornehmen zu lassen. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.