E. 2b S. 55, mit Hinweisen) und zu diesen Behauptungen im angefochtenen Entscheid nichts ausgeführt wird. Gestützt auf den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ist dem Entscheid der kantonalen Richter zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, Rechtsvorschlag zu erheben bzw. erheben zu lassen, zumal der Rechtsvorschlag nicht begründet werden muss ( Art. 75 Abs. 1 SchKG). Es wäre ihm in der Tat zuzumuten gewesen, nach Erhalt des Zahlungsbefehls bis zum Eintritt ins Spital, also vom 23. - 29. Mai 2006, mündlich ( Art.