Vor der Einlieferung ins Spital seien "drei schlimme Tage vorausgegangen". Am 16. Juni 2006 sei er aus dem Spital entlassen worden, doch sei es ihm nicht möglich gewesen, in den ersten vier Tagen alle Angelegenheiten zu regeln. Diese Vorbringen können nicht gehört werden, da die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55, mit Hinweisen) und zu diesen Behauptungen im angefochtenen Entscheid nichts ausgeführt wird.