Dagegen seien zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe. Gestützt darauf hat die Vorinstanz erwogen, im vorliegenden Fall habe der Schuldner genügend Zeit gehabt, noch vor dem Spitaleintritt Rechtsvorschlag zu erheben. Es sei auch nicht erstellt, dass der Schuldner so schwer erkrankt gewesen sei, dass er keinen Vertreter habe bestellen können. An ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist seien keine hohen formellen Anforderungen zu stellen.