33 SchKG) seien Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis sei z.B. dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt sei, dass er nicht einmal in der Lage sei, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen seien zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.