2. 2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimme, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Weder in der Botschaft vom 8. Mai 1991 (BBl 1991 III 46) noch bei Amonn/Walther, (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, S. 84) fänden sich Hinweise darauf, wann ein Hindernis als "unverschuldet" im Sinne dieser Bestimmung zu gelten habe. Nach Art. 35 OG und Art.