Daraus geht hervor, dass der Schuldner vom 30. Mai bis 16. Juni 2006 hospitalisiert und zu 100 % arbeitsunfähig war. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn weiter mit der Bemerkung, aus seiner Sicht bestehe kein Grund, die verpasste Frist, um Rechtsvorschlag zu erheben, wieder herzustellen. Mit Urteil vom 5. Juli 2006 wies die Aufsichtsbehörde das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.