Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Forderung aus gesetzlicher Grundversicherung sei nicht geschuldet, und sich damit gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wendet, kann er nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein ( Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: