Aus der (in den Akten liegenden) Verfügung vom 18. Januar 2005 geht ohne weiteres hervor, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung für Forderungen aus gesetzlicher Grundversicherung erteilt hat, d.h. mit dem sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlages befunden hat (vgl. BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Forderung aus gesetzlicher Grundversicherung sei nicht geschuldet, und sich damit gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wendet, kann er nicht gehört werden: