Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht im Wesentlichen geltend, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um Beträge, welche nicht geschuldet seien, weil kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Aus der (in den Akten liegenden) Verfügung vom 18. Januar 2005 geht ohne weiteres hervor, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung für Forderungen aus gesetzlicher Grundversicherung erteilt hat, d.h. mit dem sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlages befunden hat (vgl. BGE 119 V 329 E. 2b S. 331).