Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass es sich bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2005 um einen rechtskräftigen (Rechtskraftbescheinigung vom 18. März 2005) ausserkantonalen, den Rechtsvorschlag beseitigenden Entscheid handle und das Betreibungsamt gestützt auf das Fortsetzungsbegehren dem Beschwerdeführer zu Recht Frist nach Art. 79 Abs. 2 SchKG angesetzt habe; ebenso wenig sei die Pfändungsankündigung zu beanstanden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.