3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass es sich bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2005 um einen rechtskräftigen (Rechtskraftbescheinigung vom 18. März 2005) ausserkantonalen, den Rechtsvorschlag beseitigenden Entscheid handle und das Betreibungsamt gestützt auf das Fortsetzungsbegehren dem Beschwerdeführer zu Recht Frist nach Art. 79 Abs. 2 SchKG angesetzt habe;