gleichzeitig wies es darauf hin, dass nach unbenutztem Ablauf die Pfändung vollzogen werde. X.________ erhob Beschwerde gegen die Fristansetzung beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, die Fristansetzung sei aufzuheben, da es sich nicht um ein ausserkantonales Gerichtsurteil handle. Sein Vertragspartner sei die Y.________ Zürich, welcher er mitgeteilt habe, dass die Verfügung bestritten werde. Mit Beschluss vom 4. April 2005 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Gegen diesen Beschluss erhob X.______