Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 stellte die Y.________ fest, dass X.________ die von ihr erhobene Forderung schulde, und erteilte in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 115289 (Betreibungsamt Zürich 9) im Umfang von Fr. 1'188.10 definitive Rechtsöffnung. Am 18. März 2005 verlangte die Betreibungsgläubigerin gestützt auf diese Rechtsöffnungsverfügung die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt setzte X.________ gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben; gleichzeitig wies es darauf hin, dass nach unbenutztem Ablauf die Pfändung vollzogen werde.