für diese Frage ist der Rechtsöffnungsrichter am Betreibungsort zuständig ( BGE 128 III 246 E. 3b u. c S. 249). 4.5 Somit ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe die Betreibung nicht fortzusetzen und der Beschwerdeführerin mitzuteilen, sie könne die Fortsetzung erst verlangen, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein die vom Schuldner erhobenen Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe. 5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.