Damit geht die Beschwerdeführerin von vornherein fehl: Das Betreibungsamt hat im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG nur zu prüfen, ob der Schuldner eine formell zulässige Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG erhoben hat. Dies hat der Schuldner nach Auffassung der Aufsichtsbehörde getan; etwas anderes behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Soweit sie vorbringt, die Einrede sei materiell nicht begründet, kann darauf im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden; für diese Frage ist der Rechtsöffnungsrichter am Betreibungsort zuständig ( BGE 128 III 246 E. 3b u. c S. 249).