Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde gefolgert hat, das Betreibungsamt habe zu Recht gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner Frist zur Erhebung der Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG angesetzt. 4.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt hätte die Einrede des Schuldners, er sei nicht richtig vorgeladen worden, zurückweisen müssen, weil im Verfahren nach Art. 80 KVG nicht physisch vorgeladen werden könne und sie im Übrigen das rechtliche Gehör des Schuldners nicht verletzt habe. Damit geht die Beschwerdeführerin von vornherein fehl: