Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Berner Jura-Seeland die Fortsetzung der Betreibung aufgrund der zur Zahlungspflicht ergangenen und den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 3. Januar 2002 verlangt, die ausserhalb des Kantons Bern ergangen ist. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde gefolgert hat, das Betreibungsamt habe zu Recht gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner Frist zur Erhebung der Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG angesetzt.